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Mehrverdienst durch Schichtzulagen

Schichtarbeit war lange Zeit ein Arbeitszeitmodell, was von vielen Menschen nicht ganz nachvollzogen werden konnte. Dass Menschen rund um die Uhr in einem Betrieb sind, grenzte für viele schon an eine Art Ausbeutung. Allerdings hat die Schichtarbeit eine gewisse Notwendigkeit und bietet Arbeitnehmern eine interessante Möglichkeit, das Einkommen aufzubessern.

In welchen Berufen gibt es Schichtarbeiten?

Es viele Berufsgruppen, in denen ein Betrieb ohne Schichtarbeit schlicht unmöglich wäre: Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Kraftwerke, Chemieanlagen, Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, Flugverkehr, Sicherheitsdienste,… Die Gründe sind unterschiedlich. In einigen Bereichen, wie in der Medizin, ist die unabdingbare Erreichbarkeit überlebenswichtig. In der Stahlindustrie lohnt es sich kostentechnisch oft nicht, die Maschinen am Abend auszuschalten, um sie am nächsten Tag wieder einzuschalten.

Zulage oder Zuschlag wo liegt der Unterschied?

Im Zusammenhang mit der Schichtarbeit wird oft von Zulagen und Zuschlägen gesprochen. Aber was unterscheidet diese beiden Begriffe?

Zulage: Zulagen zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn zum Beispiel bei der Teilnahme an einer Wechselschicht. Es handelt sich dabei also um eine Art Pauschalzulage zum Grundlohn.

Zuschlag: Zuschläge zahlt der Arbeitgeber bei speziellen Schichten, wie zum Beispiel Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in Abhängigkeit der tatsächlich geleisteten Arbeit.

Welche Formen der Schichtzuschläge gibt es?

Schichtzuschläge gibt es einige. Sie unterscheiden sich alle in der Arbeitszeit und der Bezahlung.  Aktuell gibt es noch keine gesetzliche Pflicht für einen Zuschlag. Allerdings steht im  § 6 Abs. 5 ArbZG, dass der Arbeitgeber einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage gewähren muss. In Berufsgruppen, in denen Schichtarbeit üblich ist, werden diese Zuschläge im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.

Mehrverdienst durch Schichtzulagen – Wieviel ist drin?

Einzelnen Schichten werden den Mitarbeitern typischerweise basierend auf einem Dienstplan zugewiesen. Moderne  Zeiterfassungs- und Planungsapps ermöglichen es Mitarbeitern, über den Dienstplan und das gezielte Bewerben auf bestimmte Schichten unmittelbaren Einfluß auf Ihr Gehalt bzw. den Mehrverdienst durch höhere Flexibilität zu nehmen. 

Beispiel für die Zeitarbeit

SchichtUhrzeitZuschlag
Nachtarbeit20 bis 6 Uhr25 Prozent des Grundlohns
Nachtarbeit0 bis 4 Uhr bei Beginn der Schicht vor 0 Uhr40 Prozent des Grundlohns
Sonntagsarbeit0 bis 24 Uhr (bzw. bis 4 Uhr am Montag bei Beginn vor 0 Uhr am Sonntag)50 Prozent des Grundlohns
Feiertagsarbeit0 bis 24 Uhr (bzw. bis 4 Uhr des Folgetags bei Beginn vor 0 Uhr am Feiertag)125 Prozent des Grundlohns
Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), 25. und 26. Dezember und 1.-150 Prozent des Grundlohns
Arbeit am 31. Dezemberab 14 Uhr125 Prozent des Grundlohns

Die Schichtzulagen im öffentlichen Dienst werden zum Beispiel im TVöD unter dem §8 Schichtzulagen geregelt.

Bereitschaftsdienste bei Ärzten

Zusätzlich gibt es bei den Ärzten noch den Bereitschaftsdienst. Hier wird der Zuschlag anhand der zustehenden Arbeitszeit berechnet. Hier wird unterschieden, ob der Arbeitende in Schichtarbeit oder in der Wechselschichtarbeit (auch nachts ununterbrochen) tätig ist.  Bei Ärzten, die z.B. an den Tarifvertrag Ärzte Hessen gebunden sind, gibt es eine Einteilung von drei verschiedene Bereitschaftsdienststufen. Welche Stufe verwendet wird hängt davon ab, wie die Verwaltung der Klinik die Häufigkeit der Einsätze im Dienst einstuft.

  • Bereitschaftsdienststufe I bedeutet, man bekommt ca. 60% der Zeit vergütet. Die übrige Zeit wird nicht vergütet, da man in dieser Zeit in seinem Bereitschaftsdienstzimmer liegen und selig schlafen soll.
  • Bei Stufe II bekommt man 80% der Arbeitszeit angerechnet, 
  • bei Stufe III 95%.
  • An gesetzlichen Feiertagen werden nochmal 25% aufgeschlagen.

Beispiel für Ärzte im TV-VKA

SchichtEntgeltgruppeZuschlag
BereitschaftsdienstzuschlagEG I 30,25€ / Stunde
EG II 35,97 € / Stunde
EG III 38,83 € / Stunde
EG IV42,25 € / Stunde
NachtarbeitszuschlagEG I 6,05 € / Stunde
EG II 7,19 € / Stunde
EG III 7,76 € / Stunde
EG IV8,45€ / Stunde
FeiertagszuschlagEG I 10,58 € / Stunde
EG II 12,58 € / Stunde
EG III 13,59 € / Stunde
EG IV14,78 € / Stunde

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