Gehaltsnews
Veröffentlicht am 06.01.2018 in Neuigkeiten
0 KommentareObwohl Gehälter im eigentlichen Sinne Marktpreise für Arbeit sind, blieben diese bisher weitgehend intransparent. Bringt das neue Entgelttransparenzgesetz, das seit dem 6. Januar 2018 gilt nun endlich Licht ins Dunkel? Ein bisschen – vielleicht... Denn Beschäftigte haben nach dem Willen des Staates nun zumindest einen Anspruch darauf zu erfahren, was Kollegen verdienen, die denselben bzw. einen vergleichbaren Job ausführen. Das neue Gesetz zielt in erster Linie auf ein Ende der Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern ab. Der Auskunftsanspruch ist jedoch an zahlreiche Bedingungen geknüpft, die im folgenden kurz zusammengefasst werden.
Was sind die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch?
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 200 Mitarbeiter
- Es gibt mindestens 6 Kollegen, die dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben
- Die Vergleichsgruppe setzt sich aus Personen des jeweils anderen Geschlechts zusammen
Als Frau beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf den Lohn der Männer in ähnlicher Position. Männer können umgekehrt erfahren, was ihre weiblichen Kollegen verdienen. (Diese Einschränkung könnte theoretisch jedoch umgangen werden, wenn Sie einen Kollegen des anderen Geschlechts finden, der einen Auskunftsantrag stellt und das Ergebnis mit Ihnen teilt. Ein Austausch über Gehälter kann vom Arbeitgeber nicht verboten werden)
Wie funktioniert es genau?
- Erste Anlaufstelle für eine Auskunftsanfrage ist der Betriebsrat
- Er muss informiert werden, um welche Vergleichsgruppe es geht und prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind
- Der Betriebsrat leitet die Anfrage dann anonym an HR weiter
- Sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, muss sich der Arbeitgeber direkt an HR wenden.
Welche Reaktion wird vom Arbeitgeber gefordert?
- Der Arbeitgeber muss innerhalb einer maximal 3-monatigen Bearbeitungsfrist Auskunft darüber erteilen, wie hoch der Median (Durchschnittswert) der Bruttogehälter der Kollegen des jeweils anderen Geschlechts ist, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben
- Darüber hinaus muss er die Kriterien und Verfahren erläutern, nach denen die Gehälter festgelegt werden
- Sofern ein Tarifvertrag zur Geltung kommt bzw. der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist, reicht ein Hinweis auf die Tarifregelungen
- Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind, kann er den Antrag auch ablehnen
Was bringt mir die Auskunft?
Möglicherweise bringt die Gehalts-Information ein gutes Argument für die nächste Gehaltsverhandlung – oder die Suche nach einem neuen Job, z.B. über unsere Jobbörse mit Gehaltsangaben. In letzter Konsequenz kann die erteilte Information auch als Grundlage für eine Klage nach dem Gleichbehandlungsgesetz dienen.
Wenn Sie die Entgeltlücke für Ihre Organisation untersucht haben möchten, dann geben Sie die Email unserer B2B Plattform „info@hronlinemanager.com“ mit dem Vermerk „Entgeltlücke“ an Ihre Personalabteilung oder Ihren Betriebsrat weiter. HR Online Manager analysiert die Entgeltlücke und stellt ein entsprechendes Zertifikat aus. Weitere Informationen dazu.
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