Cookies
🍪

Diese Website verwendet Cookies, die Ihre Zustimmung brauchen.

Zum Inhalt springen
Neue Gehälter:
Baukalkulator: 55 Jahre, Master, 48.700€
Bauzeichner: 19 Jahre, Ausbildung, 26.400€
Brand Manager: 30 Jahre, Master, 45.000€
Bürokauffrau: 35 Jahre, Ausbildung, 33.600€
Business Development Manager: 55 Jahre, Master, 99.600€
Business Development Manager: 33 Jahre, Master, 84.000€
Consultant: 25 Jahre, Master, 58.500€
Consultant: 39 Jahre, Bachelor, 80.400€
Fertigungsplaner: 26 Jahre, Bachelor, 54.996€
Financial Analyst: 37 Jahre, Bachelor, 30.000€
Baukalkulator: 55 Jahre, Master, 48.700€
Bauzeichner: 19 Jahre, Ausbildung, 26.400€
Brand Manager: 30 Jahre, Master, 45.000€
Bürokauffrau: 35 Jahre, Ausbildung, 33.600€
Business Development Manager: 55 Jahre, Master, 99.600€
Business Development Manager: 33 Jahre, Master, 84.000€
Consultant: 25 Jahre, Master, 58.500€
Consultant: 39 Jahre, Bachelor, 80.400€
Fertigungsplaner: 26 Jahre, Bachelor, 54.996€
Financial Analyst: 37 Jahre, Bachelor, 30.000€

Neues Gesetz für mehr Lohntransparenz: So funktioniert es!

Obwohl Gehälter im eigentlichen Sinne Marktpreise für Arbeit sind, blieben diese bisher weitgehend intransparent. Bringt das neue Entgelttransparenzgesetz, das seit dem 6. Januar 2018 gilt nun endlich Licht ins Dunkel? Ein bisschen – vielleicht... Denn Beschäftigte haben nach dem Willen des Staates nun zumindest einen Anspruch darauf zu erfahren, was Kollegen verdienen, die denselben bzw. einen vergleichbaren Job ausführen. Das neue Gesetz zielt in erster Linie auf ein Ende der Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern ab. Der Auskunftsanspruch ist jedoch an zahlreiche Bedingungen geknüpft, die im folgenden kurz zusammengefasst werden.

Was sind die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch?

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 200 Mitarbeiter

  • Es gibt mindestens 6 Kollegen, die dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben

  • Die Vergleichsgruppe setzt sich aus Personen des jeweils anderen Geschlechts zusammen

Als Frau beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf den Lohn der Männer in ähnlicher Position. Männer können umgekehrt erfahren, was ihre weiblichen Kollegen verdienen. (Diese Einschränkung könnte theoretisch jedoch umgangen werden, wenn Sie einen Kollegen des anderen Geschlechts finden, der einen Auskunftsantrag stellt und das Ergebnis mit Ihnen teilt. Ein Austausch über Gehälter kann vom Arbeitgeber nicht verboten werden)

Wie funktioniert es genau?

  • Erste Anlaufstelle für eine Auskunftsanfrage ist der Betriebsrat

  • Er muss informiert werden, um welche Vergleichsgruppe es geht und prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind

  • Der Betriebsrat leitet die Anfrage dann anonym an HR weiter

  • Sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, muss sich der Arbeitgeber direkt an HR wenden.

Welche Reaktion wird vom Arbeitgeber gefordert?

  • Der Arbeitgeber muss innerhalb einer maximal 3-monatigen Bearbeitungsfrist Auskunft darüber erteilen, wie hoch der Median (Durchschnittswert) der Bruttogehälter der Kollegen des jeweils anderen Geschlechts ist, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben

  • Darüber hinaus muss er die Kriterien und Verfahren erläutern, nach denen die Gehälter festgelegt werden

  • Sofern ein Tarifvertrag zur Geltung kommt bzw. der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist, reicht ein Hinweis auf die Tarifregelungen

  • Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind, kann er den Antrag auch ablehnen

Was bringt mir die Auskunft?

Möglicherweise bringt die Gehalts-Information ein gutes Argument für die nächste Gehaltsverhandlung - oder die Suche nach einem neuen Job, z.B. über unsere Jobbörse mit Gehaltsangaben. In letzter Konsequenz kann die erteilte Information auch als Grundlage für eine Klage nach dem Gleichbehandlungsgesetz dienen.

Wenn Sie  die Entgeltlücke für Ihre Organisation untersucht haben möchten, dann geben Sie die Email unserer B2B Plattform „[email protected]“ mit dem Vermerk „Entgeltlücke“ an Ihre Personalabteilung oder Ihren Betriebsrat weiter. HR Online Manager analysiert die Entgeltlücke und stellt ein entsprechendes Zertifikat aus. Weitere Informationen dazu.

06.01.2018
0 Kommentare

Stellen Sie uns Ihre Gehaltsfrage!

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Auch interessant

Mindestlohn in Deutschland – das sollten Arbeitnehmer wissen

Rund 6,6 Millionen Menschen - d.h. 14,2% der 46,5 Mio. Beschäftigten in Deutschland - arbeiten aktuell z.B. als Kellner, Essenslieferanten, ungelernte Maler, Bäcker oder Lageristen zum Mindestlohn. Der Mindestlohn von 12,82 € brutto pro Stunde ist seit 2025 die unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sind lediglich Auszubildende, Langzeitarbeitslose, Minderjährige und Praktikanten. Bei allen anderen dürfen Arbeitgeber in Deutschland nicht weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen, da andernfalls Bußgelder von bis zu 500.000 Euro drohen. In diesem Artikel möchten wir uns näher mit der Entwicklung, branchenspezifischen Abweichungen und einem internationalen Vergleich beschäftigen. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 In Deutschland

04.08.2025
0 Kommentare

Was Unternehmen zum Entgelttransparenzgesetz 2026 wissen müssen

Ab 2026 gelten in Deutschland neue, verbindliche Anforderungen zur Gehaltstransparenz. Sie basieren auf der EU-Richtlinie 2023/970, mit der eine faire Entlohnung unabhängig vom Geschlecht sichergestellt werden soll. Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihre Entgeltstrukturen offenzulegen und zu überprüfen, auch dort, wo bisher keine objektiven Bewertungsmaßstäbe dokumentiert wurden. Es empfiehlt sich, bereits jetzt mit der internen Prüfung zu beginnen, um strukturelle Lücken frühzeitig zu erkennen. Dieser Beitrag erläutert die zentralen Anforderungen und zeigt, wie Unternehmen sich fundiert auf die Umsetzung vorbereiten können. Rechtliche Änderungen durch das Entgelttransparenzgesetz 2026 Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen müssen Unternehmen ab 100 Beschäftigten regelmäßig

12.06.2025
0 Kommentare