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Neue Gehälter:
Baukalkulator: 55 Jahre, Master, 48.700€
Bauzeichner: 19 Jahre, Ausbildung, 26.400€
Brand Manager: 30 Jahre, Master, 45.000€
Bürokauffrau: 35 Jahre, Ausbildung, 33.600€
Business Development Manager: 55 Jahre, Master, 99.600€
Business Development Manager: 33 Jahre, Master, 84.000€
Consultant: 25 Jahre, Master, 58.500€
Consultant: 39 Jahre, Bachelor, 80.400€
Fertigungsplaner: 26 Jahre, Bachelor, 54.996€
Financial Analyst: 37 Jahre, Bachelor, 30.000€
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Selbstständige: Möglichkeiten und Grenzen der Gehaltsgestaltung

Als Selbstständiger oder Leiter einer Firma kommen Aufgaben auf einen zu, mit denen man als Angestellter keinerlei Berührungspunkte hat. Die Gehaltsgestaltung, die zu diesen Aufgaben gehört, wird während der Ausbildung oder eines Studiums ebenfalls wenig thematisiert. Viele Richtlinien und Vorgaben erschweren weiterhin den Durchblick in diesem äußerst heiklen und konfliktreichen Thema.
Aus diesem Grunde erfolgt hier ein Überblick über die generelle Gehaltsgestaltung sowie über den Umgang mit dem Gehalt für Mitarbeiter, die der eigenen Familie angehören.

Das Grundgehalt

Jeder Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern entsprechend ihrer Position, ihrer Leistung, ihrer Qualifikation, ihrer Verantwortung und ihrem Arbeitsaufwand ein geeignetes Gehalt. Dieses Grundgehalt kann von Branche zu Branche variieren. Zudem gibt es auch in denselben Berufssparten Unterschiede zwischen den Gehältern, die auf den Jahresumsatz und den Erfolg des Unternehmens zurückzuführen sind. Trotzdem sollte sich das Gehalt eines jeden Berufes ungefähr an den für dieses Berufsbild vorgegebenen Maßgaben orientieren.

Erforderliche oder individuelle Zusatzleistungen

Neben diesem Grundgehalt, kann ein Selbständiger seinen Arbeitnehmern in einem gewissen Rahmen Sonderzahlungen gewähren. Diese Zusatzleistungen bergen einige Vorteile für den Arbeitgeber: Das Arbeitsklima wird deutlich positiver, die Leistungsbereitschaft steigt und der Einsatz für die Firma und ihre Anliegen wird drastisch erhöht. Ein angemessener, aber vielleicht kostspieliger Weg, die Arbeitszufriedenheit der Arbeitnehmer herzustellen.
Kinderbetreuung:
Der Arbeitgeber ist zwar nicht rechtlich dazu verpflichtet, jedoch kann er die Kosten für die Kinderbetreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder seiner Mitarbeiter übernehmen. Ermöglicht der Arbeitgeber die Unterbringung dieser Kinder in einem Kindergarte, so ist dieses Kinderbetreuungsgeld steuer- und sozialversicherungsfrei.

Geschenke und Aufwandentschädigungen:

Aufmerksamkeiten und Sachgutscheine können die Arbeitgeber Mitarbeitern einmal im Monat für einen Höchstbetrag von 40 Euro steuerfrei zukommen lassen. Diese Aufmerksamkeiten können in Form von Sachdarreichungen wie Blumensträuße oder kleine Geschenke zum Geburtstag den Mitarbeitern bereitet werden. Zudem bietet es sich an, Sachgutscheine für Benzin oder ein Fitnessstudio zu überreichen. (Hier erfahren Sie mehr dazu)

Bewirtung und Essen:

Arbeitgebern ist es gestattet, den Arbeitnehmern einen Essenszuschuss für das tägliche Essen in der Kantine oder in einem Restaurant zukommen zu lassen. Dieser Zuschuss darf jedoch nicht die Höchstgrenze von 2,67 Euro pro Mittagessen und pro Tag nicht übersteigen. Ferner ist es Selbstständigen gestattet, für die Mitarbeiter am Arbeitsplatz eine begrenzte Anzahl von Genussmitteln wie Getränken und Süßigkeiten bereitzustellen. Solange die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, sind die Bewirtung und die Essenszuschüsse steuerfrei.

Die Gehaltsgestaltung von Familienmitgliedern in der eigenen Firma

Fakt ist, dass die Gehaltsgestaltung von Familienmitgliedern, die ebenfalls in der eigenen Firma tätig sind, äußerst kompliziert und für alle Betroffenen ein heikles Thema ist.
Ist das Arbeitsverhältnis mit den Familienmitgliedern ernsthaft vereinbart, das heißt auf vertraglicher Ebene, so ist die Gehaltsgestaltung wie bei den übrigen Mitarbeitern handzuhaben. Ausnahmen sorgen für negative Stimmung und eine deutliche Verschlechterung des Arbeitsklimas. Weitere Informationen über Familienmitglieder im eigenen Betrieb erhalten sie hier.

12.01.2013
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