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Grenze für ermäßigte Sozialabgaben von 850 € auf 1.300 € gestiegen

Weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit trat zum 1. Juli 2019 eine Gesetzesänderung im Bereich der sogenannten Midijobs in Kraft. Selbst Arbeitnehmer, die in diesem Lohnsegment beschäftigt sind, waren erstaunt, als sie am Monatsende trotz unverändertem Bruttolohn ein wenig mehr Netto auf ihrer Gehaltsabrechnung fanden. Grund für den bescheidenen Geldsegen, der bis zu 23 Euro im Monat ausmachen kann, ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28. November 2018.

Gleitender Übergang vom Mini- zum Midijob

Zum besseren Verständnis der Problematik ein kurzer Blick in die Vergangenheit: Vor 2003 gab es eine harte Grenze zwischen einem Minijob und einem gewöhnlichen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Wer auch nur einen Cent mehr als die damalige Obergrenze von monatlich 400 Euro (seit 2013: 450 Euro) verdiente, wurde sofort mit den vollen Sozialabgaben von aktuell rund 21 % belastet. Solche Jobs waren damit trotz besserer sozialer Absicherung höchst unattraktiv. 2003 schuf der Gesetzgeber deshalb eine Gleitzone, die zunächst Einkommen oberhalb von 400 Euro bis 800 Euro umfasste, ab 2013 oberhalb von 450 bis 850 Euro. Innerhalb dieser Zone hat nur der Arbeitgeber den regulären Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Für den Arbeitnehmer erhöhen sich die Prozentsätze nur allmählich mit steigendem Einkommen.

Übergangsbereich bis 1.300 Euro

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurden diverse Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen angepasst. Die Obergrenze der Gleitzone stieg zum 1. Juli 2019 von 850 auf 1.300 Euro. Gleichzeitig wurde die Terminologie von Gleitzone auf Übergangsbereich geändert. Mit der Neuregelung kommen mehr als zwei Millionen Menschen zusätzlich in den Genuss ermäßigter Sozialbeiträge, nämlich diejenigen mit einem Einkommen über 850 bis 1.300 Euro. Insgesamt erzielen jetzt etwa 3,5 Millionen Arbeitnehmer Einkommen im Übergangsbereich. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informiert auf ihrer Webseite ausführlich über die Auswirkungen, obwohl sie selbst gar nicht glücklich ist mit dem Gesetz. Denn trotz der geringeren Beitragszahlung erhalten die Midijobber denselben Anspruch auf Rente, wie wenn sie voll gezahlt hätten. Anders ausgedrückt: Ihr Rentenanspruch ist nicht vollständig durch die Beiträge gedeckt. Für die DRV bedeutet das: Mehrbelastungen von derzeit etwa 200 Millionen Euro im Jahr, mit steigender Tendenz durch Rentenanpassungen und mehr Beschäftigte in Midijobs. Kompensationszahlungen, etwa aus Steuermitteln, sieht das Gesetz nicht vor.

Komplizierte Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts

Während der Übergangsbereich selbst im Vierten Sozialgesetzbuch (§ 20 SGB IV) geregelt ist, findet sich die Beitragsberechnung in den Gesetzen zum jeweiligen Sozialversicherungszweig. In der Rentenversicherung ist das zum Beispiel § 163 SGB VI. Die dort hinterlegte Formel ist sehr komplex – am besten schaut man in Tabellen, in denen die Auswirkungen auf die Beitragszahlungen bereits fertig berechnet sind. Eine Analyse zeigt, dass nicht nur Arbeitnehmer im neu hinzugekommenen Bereich ab 850 Euro sparen. Am oberen Ende der bisherigen Gleitzone, also bei einem Einkommen von 850 Euro, ergibt sich sogar die höchste Beitragsreduzierung von knapp 23 Euro im Monat. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass Einkommen aus mehreren Midijobs addiert werden, außerdem sind Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen mit zu berücksichtigen.

Medaille mit zwei Seiten

Auf den ersten Blick wurde mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz eine gute Regelung geschaffen, die wegen der besseren Rentenansprüche gegen drohende Altersarmut wirkt, vor allem bei Frauen, die sich nach Elternzeit in der “Teilzeitfalle” finden. Andererseits darf man nicht verkennen, dass die im Hinblick auf das geringere Alterseinkommen unerwünschte Teilzeitarbeit und Niedriglohn-Jobs durch den erweiterten Übergangsbereich gerade gefördert werden. Zu Lasten der Sozialkassen profitieren auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich oder in einem Doppelverdiener-Haushalt ein Einkommen im Übergangsbereich erzielen und eine besondere Förderung eigentlich gar nicht nötig haben.

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